Volksbegehren auf den Weg bringen

Pressemitteilung

Dr. Ute Bergner, MdL: „Wir müssen die vielfältigen Interessen der Wählerinnen und Wähler vertreten. Das ist unsere politische Verantwortung. Und dafür brauchen wir einen neuen gesetzlichen Rahmen in Thüringen.“

Jena. Am 8. Oktober startet die Unterschriftensammlung für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens. Ziel des Volksbegehrens ist es, das Thüringer Wahlgesetz zugunsten kleinerer Parteien und politischer Vereinigungen zu ändern. So soll an der Fünf-Prozent-Hürde festgehalten werden, um die Grundlage für eine systematische, effektive Arbeit im Parlament zu erhalten. Es soll aber künftig möglich sein, dass sich verschiedene Parteien und politische Vereinigungen auf einer Liste zur Landtagswahl zusammenschließen.

Initiiert wurde dieses Volksbegehren von der Thüringer Landtagsabgeordneten Dr. Ute Bergner:

„Seit Jahren sehen wir, dass sich das Parteiensystem in Deutschland ändert. Unsere Gesellschaft ist bunt und vielfältig und unsere Parteienlandschaft spiegelt das zunehmend wider. So wie vielen Bürgern war es auch mir lange nicht bewusst, dass das Thüringer Wahlgesetz die Bildung von Wahllisten nicht zulässt. Diese Listenbildung möchte ich nun mit dem Volksbegehren möglich machen, weil dadurch die Interessen der Wählerinnen und Wähler wesentlich besser abgebildet werden können.“

Der Sammlungszeitraum beträgt sechs Wochen und endet am 18. November 2021. In dieser Zeit müssen 5 000 Thüringer Stimmberechtigte den Zulassungsantrag unterzeichnet haben. Nur dann kann dem Antrag auf Zulassung dieses Volksbegehrens stattgegeben werden.

Hintergrund

Derzeit ist es gemäß § 29 des Thüringer Wahlgesetzes nur möglich, dass eine Partei sich mit ihren Mitgliedern oder Parteilosen zur Wahl zum Thüringer Landtag in einer Liste anmeldet. Es fehlt jedoch die Möglichkeit, dass sich zwei oder mehrere Parteien zu einer Liste zusammenschließen können und eine Gemeinschaftsanmeldung einer gemeinsamen Wahlliste vornehmen können. Das ist beispielsweise im Wahlgesetz des Landes Brandenburg, dort in § 22 geregelt, bei Landtagswahlen möglich. Eine solche Möglichkeit eröffnet es Parteien, die sich auf ein begrenztes gesellschaftliches Gebiet beschränken, und Parteien mit ähnlichen Zielen, die Interessen ihrer Wähler geordnet in die parlamentarische Arbeit einzubringen.